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Bas Bedachungen
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Änderung im Nachbarschaftsrecht NRW (NachbG NRW)

Änderung Nachbarschaftsgesetz
Bislang wurden in NRW energetisch sinnvolle Sanierungsmaßnahmen mitunter durch die geltende Rechtslage verhindert. Gerade bei nachträglichen Dämmungsmaßnahmen konnte häufig der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden oder aber die Grundstücksgrenze wurde gar überbaut. Beim Überbau über die Grenze bzw. bei der Verletzung von Mindestabstandsregelungen mussten häufig energetisch sinnvolle Dämmmaßnahmen wieder abgerissen bzw. rückgebaut werden.

Nunmehr ist das Nachbarschaftsgesetzt NRW so geändert worden, dass die energetische Sanierung von Bestandsbauten, die an die Grundstücksgrenze heranreichen, ermöglicht bzw. erleichtert wird. Damit wird die bislang vorhandene Rechtsunsicherheit sowohl von Gebäudenachbarn, als auch von ausführenden Unternehmen des Baugewerbes beseitigt. In das bestehende Nachbarschaftsgesetz NRW wurde ein neuer §23a eingefügt.

Danach hat der Eigentümer eines Grunsstücks die Überbauung seines Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wäremdämmung auf anderer Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

Im Falle der Wärmedämmung ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

Der Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.

Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Die Ausgleichszahlung darf die Höhe des Bodenrichtwertes nicht übersteigen.

Zugleich ist auch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geändert worden. Nach §4 Abs. 2 BauO NRW ist ein Gebäude auf mehrerenGrundstücken zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses gesetzes oder den aufgrund dieses gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.

Hinter diesem Satz wird nunmehr folgender Satz neu eingeführt:

"Einer Sicherung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine Außenwand und das dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung entsprechend der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung geändert werden."

Das Gesetz ist am 4. Juni 2011 in Kraft getreten.

Quelle Dachdecker-Verband Nordrhein, Graf-Recke-Str. 43, 40239 Düsseldorf.