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Bas Bedachungen
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Steuerbonus bei energetischen Sanierungen

Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Energetische Sanierungen: seit diesem Jahr gibt es einen erheblichen Steuerbonus.

Bis zu € 40.000,- Steuervorteil können Eigenheimbesitzer seit Januar 2020 für die energetische Sanierung ihres Hauses erhalten. Gewährt wird der Bonus für Investitionen in neue Heizungsanlagen, Fenster und Türen, und/oder Wärmedämmung und das nur unter der Voraussetzung, dass das Haus mindestens 10 Jahre alt ist und auch vom Eigentümer selbst bewohnt wird.

Maximal € 200.000,- der Sanierungskosten sind gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 seitens des Staats förderungswürdig.

20% der Kosten (inklusive Umsatzsteuer) können von der Steuer abgesetzt werden. Dabei werden die gesamten Kosten (beispielsweise Lohn und Material) angerechnet. Das ist neu, denn bisher waren bei absetzbaren Handwerkerkosten lediglich die Lohn- und Arbeitskosten absetzbar. Diese 20% können in der Steuererklärung auf drei Jahre verteilt werden. In dem Jahr, in dem die Kosten entstehen und im darauf folgenden Jahr können 7% abgesetzt werden, die verbleibenden 6% dann im dritten Jahr. Bei einer Ausnutzung der Höchstfördersumme ergibt sich also eine maximale Steuereinsparung in Höhe von € 40.000,-.
Die Sanierungsarbeiten müssen nach dem 1. Januar 2020 begonnen worden sein und können im gegebenen Fall ab der Einkommensteuerklärung für 2020 geltend gemacht werden. Spätestens 2029 müssen die Bauarbeiten abgeschlossen sein, sonst wird die Förderung nicht gewährt.

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Steuerbonus ist die Ausführung der Arbeiten durch einen Fachbetrieb, der auch bescheinigen muss, dass die energetische Sanierung auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese Bescheinigung kann von den folgenden Betrieben ausgestellt werden, die entweder Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation sind und Dienstleistungen aus diesen Bereichen anbieten:

  • Brunnenbau
  • Dachdecken
  • Elektroinstallation
  • Elektrotechnik
  • Glas
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagen
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Metallbau
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Wärme- sowie Kältetechnik
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten

Die folgenden Arbeiten sind förderungswürdig:

  • Dachbodendämmung
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Fassadendämmung
  • Fenster- und Haustürerneuerung
  • Heizungserneuerung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, bei Heizungen, die älter als zwei Jahre sind

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen­Verordnung (ESanMV) vom 02.01.2020 gibt zudem folgende Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen vor (hier ein Auszug):

Bauteil max. U-Wert W/(m²·K) Dämmstoffdicke*
Außenwand 0,2 ca. 16 - 18 cm, z. B. WDVS
Außenwand bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz 0,45 ca. 5 - 8 cm z. B. Innendämmung, WDVS
Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen 0,65 ca. 3 5 cm
Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14 ca. 20 - 28 cm
Flachdächer 0,14 ca. 20 - 28 cm
Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen 0,14 ca. 20 - 28 cm

* ca. Holzfaser-Dämmstoffdicke (abh. von örtlichen Verhältnissen und verwendeten Bau-/Dämmstoffen)

Die Hinzuziehung eines Energieberaters ist für die Inanspruchnahme der Förderung nicht zwingend. Falls ein anerkannter Energieberater eingeschaltet wird, können diese Kosten allerdings zu 50 % von der Steuer abgesetzt werden.